Satzung als PDF-Datei

Hinweise:
 
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen
und vom Finanzamt Ahrweiler wegen
Förderung kultureller Zwecke (Erhaltung von Kulturwerten)
als
gemeinnützig anerkannt.

Vorstand: Hans Peter Kürten, Frank Cornely

Satzung
(Geändert am 3.3.2009)

§ 1
Der Verein „Friedensmuseum Brücke von Remagen e. V.“ mit Sitz in Remagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist beim Amtsgericht Koblenz eingetragen (VR 11087).

Die Zwecke des Vereins sind:

1.        Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung und Erschließung historischen Materials im Zusammenhang mit der Geschichte der „Brücke von Remagen“ sowie der Förderung von Publikationen über sie.

2.        Förderung von Bildung und Erziehung.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und weiteren Ausbau des Friedensmuseums.

3.        Förderung des Denkmalschutzes.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung der denkmalgeschützten Türme der ehemaligen Ludendorff-Brücke.

4.        Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

·       den Bau oder Beteiligung an einer Begegnungsstätte für Freunde des Friedens

·       Verbreitung der Friedensidee

·       Veranstaltung von Friedenskonzerten u. ä.

·       Vergabe von Literatur- und sonstigen Preisen für Personen und Institute, die den Frieden fördern

·       Veranstaltung von Friedensseminaren u. ä.

·       Der Verein „Friedensmuseum Brücke von Remagen e. V.“ kann sich an deutschen oder internationalen Organisationen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, beteiligen oder mit ihnen zusammenarbeiten.

5.        Förderung des Andenkens an Kriegs- und Katastrophenopfer.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung der Gedenkstätte Kapelle „Schwarze Madonna“ in Erinnerung an das Kriegsgefangenenlager Remagen 1945 und die Durchführung von Gedenkveranstaltungen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remagen, die es unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
1.        Dem Verein können angehören:
       
a)    Mitglieder
       
b)    Ehrenmitglieder.

2.        Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften aufgenommen werden.

3.        Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

4.        Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und dessen Mitgliedschaftsbestätigung. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die eventuelle Ablehnung einer Mitgliedschaft zu begründen. Diese endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand zum nächsten Quartalsende.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

5.        a)   Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt mindestens
             für natürliche Personen                                        EUR 12,00
             für juristische Personen und Körperschaften        EUR 50,00
             und ist fällig jeweils zum 31. März.
       b)   Von den Ehrenmitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

6.        Mitglieder mit Beitragsrückständen können vom Vorstand nach dreimaliger schriftlicher Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

7.        Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigendem Verhalten kann vom Vorstand beschlossen werden.

8.        Das Mitglied hat das Recht auf Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 7
Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

§ 8
1.        Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, die jeweils 1 Stimme haben.
       Ehrenmitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben das Recht zur
       beratenden Teilnahme.

2.        Eine Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn es im Interesse des Vereins geboten erscheint oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangt, sonst einmal jährlich.

3.        Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von wenigstens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4.        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver­sammlung ist beschlussfähig.

5.        Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die der ausdrücklichen Zustimmung des Stadtrats der Stadt Remagen bedürfen, und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.        Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aufzu­zeichnen und vom Protokollführer und einem  Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7.        Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a)    die Wahl des Vorstandes und mindestens zwei Kassenprüfern

b)    Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr

c)    die Entlastung des Vorstandes

d)    die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

e)    die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

f)      Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 9
1.        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2.        Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende und der Kassierer ist als Vorstand im Sinne des § 26 BGB jeweils allein vertretungsberechtigt.

3.        Die Vorstandsmitglieder werden bis auf Bürgermeister a. D. Hans Peter Kürten, dem Vorstandsvorsitzenden, als Initiator und Begründer des Friedensmuseums, von der Mitgliederversammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt. Sie können von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

4.        Herr Kürten bleibt Vorsitzender auf Lebenszeit.

5.        Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Remagen erhält einen Vorstandssitz.

6.        Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen.

7.        Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

8.        Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen ersetzt. Daneben kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10
1.        Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis, der sie zum kostenlosen Besuch des Museums
       berechtigt.
2.        Sie erhalten eine besondere Einladung zu allen Großveranstaltungen.
3.        Die Mitglieder erhalten möglichst zweimal im Jahr einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung des
       Vereins.

§ 11
Jede Änderung dieser Satzung ist unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.