Satzung
als PDF-Datei Satzung § 1 1.
Förderung von Wissenschaft und Forschung. 2.
Förderung von Bildung und Erziehung. 3.
Förderung des Denkmalschutzes. 4.
Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. · den Bau oder Beteiligung an einer Begegnungsstätte für Freunde des Friedens · Verbreitung der Friedensidee · Veranstaltung von Friedenskonzerten u. ä. · Vergabe von Literatur- und sonstigen Preisen für Personen und Institute, die den Frieden fördern · Veranstaltung von Friedensseminaren u. ä. · Der Verein „Friedensmuseum Brücke von Remagen e. V.“ kann sich an deutschen oder internationalen Organisationen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, beteiligen oder mit ihnen zusammenarbeiten. 5.
Förderung
des Andenkens an Kriegs- und Katastrophenopfer. § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 2. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften aufgenommen werden. 3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. 4.
Die
Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den
Vorstand und dessen Mitgliedschaftsbestätigung. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, die eventuelle Ablehnung einer Mitgliedschaft zu begründen. Diese
endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand zum nächsten
Quartalsende. für natürliche Personen EUR 12,00 für juristische Personen und Körperschaften EUR 50,00 und ist fällig jeweils zum 31. März. b) Von den Ehrenmitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. 6. Mitglieder mit Beitragsrückständen können vom Vorstand nach dreimaliger schriftlicher Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 7. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigendem Verhalten kann vom Vorstand beschlossen werden. 8. Das Mitglied hat das Recht auf Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung. § 7 a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 8 2. Eine Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn es im Interesse des Vereins geboten erscheint oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangt, sonst einmal jährlich. 3. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von wenigstens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 5.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aufzuzeichnen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 7.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über b) Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr c) die Entlastung des Vorstandes d) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft f) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. § 9 2. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende und der Kassierer ist als Vorstand im Sinne des § 26 BGB jeweils allein vertretungsberechtigt. 3. Die Vorstandsmitglieder werden bis auf Bürgermeister a. D. Hans Peter Kürten, dem Vorstandsvorsitzenden, als Initiator und Begründer des Friedensmuseums, von der Mitgliederversammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt. Sie können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. 4. Herr Kürten bleibt Vorsitzender auf Lebenszeit. 5. Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Remagen erhält einen Vorstandssitz. 6. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen. 7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. 8. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen ersetzt. Daneben kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
§ 11 |